Meldung von Vergiftungsfällen

Meldung von Vergiftungsfällen

Nach §16e des Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikalien-Gesetz) besteht eine Meldeverpflichtung schon bei Verdacht auf einen Vergiftungen.

Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung den Stoff oder die Zubereitung, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festgestellten Symptome mitzuteilen.

Näheres ist in der Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung – ChemGiftInfoV) geregelt.

Gemeldet werden müssen Vergiftungen durch:

  • chemische Stoffe und Produkte, die im Haushalt verwendet werden wie Wasch- und Putzmittel, Hobby- und Heimwerkerartikel
  • Kosmetika
  • Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Holzschutzmittel
  • beruflich verwendete Chemikalien
  • gesundheitsschädigende chemische Stoffe aus der Umwelt bzw. Störfälle
  • giftige Pflanzen und Tiere

Die Dokumentations- und Bewertungsstelle für Vergiftungen im BfR stellt dazu zwei Dokumente zur Verfügung:

Formular für Mitteilungen von Vergiftungen nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes

Dokumentation von Stör- und Transportunfällen mit chemischen Stoffen und Produkten

Besonders interessant sind die Anlage 1 und 2 der Dokumentation. In der Anlage 1 wir eine Organisationsschema bei Stör- und Transportunfällen und in der Anlage 2 eine Empfehlung für schematische Umgebungsmessung bei Stör- und Transportunfällen dargestellt.

Das Organisationsschema ist in Phasen eingeteilt.

Phase Aktivitäten Zeit nach dem Störfall
I Rettung Beginn so früh wie möglich
II Erste Bestandsaufnahme/
erste Maßnahmen
Innerhalb der ersten Stunden
II Genauere Bestandsaufnahme/
Expositionsmonitoring
Beginn am ersten Tag
IVa Expositionsmindernde Maßnahmen Beginn so früh wie möglich innerhalb der ersten Woche
IVb Standardisierte Dokumentation der Folgen Beginn so früh wie möglich innerhalb der ersten Woche
V Genaue Bewertung/
ggf. Langzeituntersuchung
Monate/Wochen

Besonders die Maßnahmen in Phase I und II sind Aufgaben die durch die Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) zu leisten. Ab Phase III sind die Fachbehörden in der Verantwortung, wie z.B. das Gesundheitsamt und das Umweltamt. Aber auch Einsatzkräfte können sich an der Einsatzstelle vergiften oder es besteht der Verdacht auf eine Vergiftung. Dann muss dieser Meldeverpflichtung auch nachgekommen werden und im Rahmen der Fürsorge müssen Führungskräfte darauf achten, dass diese Meldung auch erfolgt.

Die Anlage 2 ist für die eigenen Gefahrstoffnachweis interessant und muss gerade im Hinblick auf die Taktik frühzeitig mit der Fachbehörde abgestimmt werden. Denn die Ergebnisse die in der Regel die Feuerwehr erzeugt und dokumentiert werden, so weit verwendbar, in dieses Bewertung mit einfließen.

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