elektronische Beförderungspapiere

elektronische Beförderungspapiere

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (NachwV) am 01.02.2007 wurde das bisherige Papierverfahren durch die elektronische Nachweisführung ersetzt. Hierdurch wurde die elektronische Nachweisführung für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger), die gefährliche Abfälle entsorgen und die hierüber Nachweise und Register zu führen haben, zum 01.April 2010 zur Pflicht gemacht. Abfalltransporte werden also theoretisch deutschlandweit bereits nur noch „papierlos“ durchgeführt.

Neben der Abfallwirtschaft arbeitet die Bahn auf papierlose Beförderung hin und es werden sicher noch weitere Unternehmen elektronische Beförderungspapiere nutzen wollen.

Dabei geht es darum, dass die Beförderungspapiere nicht mehr in Papier-, sondern nur noch in elektronischer Form im Fahrzeug mitgeführt werden.
Bei Stückguttransporten oder schlechter Kennzeichnung sind wir bei Gefahrguteinsätzen auf die Frachtpapiere angewiesen. In Zukunft kann es uns passieren, dass im Fahrzeug nichts mehr in Papierform mitgeführt und die Informationsbeschaffung somit schwieriger wird.

Nach §7 Abs. 3 GüKG ist es möglich, die Begleitpapiere in elektronischer statt in Papierform mitzuführen (z.B. als EDI-Dokument). Diese Dokumente müssen für Kontrollorgane (z.B. BAG, Polizei) lesbar sein. Dies kann auch durch Überspielen der elektronischen Daten auf Rechner der Beamten erfolgen.

Nach GGKontrollV ist die elektronische Mitführung eines Beförderungspapiers unstrittig zulässig, wenn es verfügbar und ausdruckbar ist. Leider wird ausdruckbar (ob im Transportfahrzeug selbst oder nach Auslesen durch die Kontrolleure) nicht näher erläutert. Die Mitführung lediglich eines Speichersticks (o.ä. wie z.B. Daten-CD) ist nicht statthaft.

Die Polizei beruft sich derzeit auf die Vormundsprache im ADR und dort ist von Papier die Rede.
D.h. sie erwarten, dass bei elektronischer Datenmitführung ein Drucker im Fahrzeug dabei ist und der Fahrer bei Bedarf alles ausdrucken kann.
In wie weit das Auslesen wie beim Maut-System oder ein abfotografieren des PC-Bildschirms eine Möglichkeit darstellen, falls ein Drucker im Fahrzeug fehlt, ist noch nicht geklärt. Momentan läge dies im Ermessen des Beamten, ob er dies gelten lässt oder als Verstoß ahndet. Die Klärung des Sachverhalts, welche Art der elektronischen Datenmitführung erlaubt ist und wie die Beamten in Fällen anderer elektronischer Datenmitführung zu verfahren hätten, steht noch aus.

Aktuell sind mir noch keine keine Erfahrungen oder Präzedenzfälle, wie es ohne Papiere abgelaufen wäre, bekannt . Vermutlich führen in der Oberpfalz wegen der unsicheren Rechtslage (welche Form der elektronischen Daten ist erlaubt, welche nicht und welche Strafen drohen) derzeit noch alle Unternehmen die Beförderungspapiere in Papierform mit.

Wie sich das Ganze weiter entwickelt und ob irgendwann auch ein USB-Stick allein mit den Informationen ausreicht kann derzeit niemand sagen. Es ist noch nicht mal absehbar, wann die Rechtslage bezüglich Art und Weise der Mitführung der elektronischen Beförderungspapiere geklärt wird. Momentan besteht die Polizei zumindest in Bayern noch auf die Papierform oder einen Drucker im Fahrzeug.

Zwar konnten die Beförderungspapiere bei Unfällen auch unauffindbar sein (z.B. verbrennen), allerdings dürfte es in Zukunft häufiger vorkommen, dass bei Stückguttransporten Informationen über Versender und/oder Empfänger eingeholt werden müssen, weil elektronische Geräte (PC, Drucker, auslesbares Speichermedium) bei Verkehrsunfällen schneller kaputt gehen oder die Einsatzkräfte das Gerät nicht bedienen können und der Fahrer verletzungsbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist.

Lassen wir uns überraschen, wie sich das Ganze entwickelt und die ersten Einsatzerfahrungen mit solchen Transporten aussehen werden.

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