FwDV 500 – Einteilung in Gefahrengruppen

FwDV 500 – Einteilung in Gefahrengruppen

Um Gefahren besser vergleichbar und die Reaktion der Feuerwehr im Rahmen der Einsatzplanung strukturierter zu machen, sind in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) Gefahrengruppen eingeführt wurden.

Die Gefahrengruppen sind wie folgt definiert:

Gefahrengruppe I:
Bereiche, in denen die Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden dürfen.
Zur Vermeidung einer Inkorporation soll jedoch Atemschutz getragen werden.
Allgemeine Verhaltensregeln für den Einsatz in Industrieanlagen oder Laboratorien sind zu beachten.

Gefahrengruppe II:
Bereiche, in denen die Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer
Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen.

Gefahrengruppe III:
Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwesenheit einer fachkundigen Person (siehe Teil II) notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann.

Diese drei Gefahrengruppen werden je nach Zugehörigkeit des Gefahrstoffes mit dem Buchstaben A für radioaktive (IA, IIA, IIIA), B für biologische (IB, IIB, IIIB) und C für chemische Gefahrstoffe (IC, IIC, IIIC) unterschieden.

Die Zuordnung in Gefahrengruppe IA bis IIIA und IB bis IIIB ist aus den Abschnitten 2.1 bzw. 3.1 der FwDV 500 sehr einfach möglich. Da diese sich an naturwissenschaftlichen und rechtlichen Einteilungen orientieren.

Die Einteilung von besonderen Objekten in die Gefahrengruppen IC bis IIIC ist ungemein schwieriger. Die dort genannten Kriterien für die Zuordnung sind erst in zweiter Linie zu nutzen.

In erster Linie gelten diese Grundsätze:

Risiken, denen voraussichtlich mit Standardmitteln der Feuerwehr (Löschzug) zu begegnen ist, sind in die Gefahrengruppe IC einzuordnen.

Risiken, welche voraussichtlich eine zusätzliche Sonderausrüstung erfordern, sind in die Gefahrengruppe IIC einzuordnen.

Risiken, welche voraussichtlich nur mit Sonderausrüstung und einer externen Fachberatung beherrschbar sind, sind in die Gefahrengruppe IIIC einzuordnen.

Bei dieser Einordnung sind auch der Ausbildungsstand und die technische Ausstattung einer Feuerwehr zu berücksichtigen.

Die Hilfsmittel zur Einteilung nach dem chemischen Inventar sind im Abschnitt 3.1 der FwDV 500 enthalten.

Auch wenn diese Zuordnung für die Gefahrengruppen IC bis IIIC sich an den örtlichen Gegebenheiten orientiert, führt diese Einteilung zu einer Vergleichbarkeit auf regionaler Ebene. Und unterstützt damit die Einsatzplanung.

Neben der wichtigen Feld der Einsatzplanung sind alle Maßnahmen im Einsatz an der Einteilung in Gefahrengruppen orientiert. Deshalb müssen Einsätze bei Transporten und Einsätze mit terroristischem Hintergrund auch einer Gefahrengruppe zugeordnet werden. Auch wenn nicht alle Vorgaben zu 100% auf diese Einsätze passen. Transporte sind anfänglich der Gefahrengruppe II zugeordnet. Einsätze mit terroristischem Hintergrund der Gefahrengruppe III.

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