Atemschutzfilter im Brandeinsatz

Atemschutzfilter im Brandeinsatz

Bei einem Brandeinsatz wurden sechs Feuerwehrangehörige durch CO-Vergiftung verletzt, nachdem sie mit Filtern zur Brandbekämpfung eingesetzt waren. Um ähnlichen Unfällen in Zukunft vorzubeugen betrachten wir nachfolgend die Einsatzgrundsätze für Filtergeräte.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ schreibt neben den allgemeinen Grundsätzen für den Einsatz von Atemschutz folgende Einsatzgrundsätze speziell zum Tragen von Filtergeräten vor (in kursiv habe ich Anmerkungen zu den Vorgaben ergänzt):

  • Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße vorhanden ist. Bei weniger als 17 Vol .-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen Filter generell nicht eingesetzt werden. Für spezielle Bereiche und Kohlenstoffmonoxid-Filter (CO-Filter) sind sogar mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.
  • Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft dervorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt. Brandrauch ist ein unbekanntes Schadstoffgemisch. Es ist nicht möglich, alle Schadstoffe im Rauchgas vor Ort mit vertretbarem Aufwand ausreichend schnell an der Einsatzstelle zu ermitteln sowie deren  Konzentrationen zu bestimmen! Bei Brandeinsätzen dürfen aufgrund der unbekannten Brandrauchzusammensetzung Atemschutzfilter im Rauch somit nicht eingesetzt werden! Aktuell gibt es hier nur eine Ausnahme: bei der Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung gibt es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass FFP2-Partikelfilter als Atemschutz zu tragen ist (weil der Filter den optimalen Kompromiss zwischen Schutzwirkung und Belastung des Trägers durch die PSA darstellt), sofern „nur“ Pflanzen brennen und keine anderen Brennstoffe wie z.B. Kunststoffe am Feuer beteiligt sind.
  • Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte zu verwenden.
  • Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten. Aus diesem Grund dürfen z.B. CO-Filter von Feuerwehrangehörigen nicht eingesetzt bzw. getragen werden, da bei CO-Filtern der Filterdurchbruch vom Träger nicht wahrgenommen werden kann.
  • Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (zum Beispiel Trennschleifen, Brennschneiden) oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr; Entflammbarkeit von Atemfiltern).
  • Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar gemacht und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungs- und Übungszwecken verwendet werden.

Fazit: Bei Gebäude- und Fahrzeugbränden darf im Brandrauch nur umluftunabhängiger Atemschutz getragen werden. Filter bieten keinen ausreichenden Schutz gegen eine Rauchgasvergiftung!

Weitere Hinweise für die Praxis:

Der Hersteller liefert die Information, ob der Träger den Filterdurchbruch wahrnehmen kann. Fehlt die Information oder kann der Träger den Filterdurchbruch nicht wahrnehmen, so ist der Filter für den Feuerwehreinsatz unzulässig!

Die Unfallverhütungsvorschriften erlauben im Einzelfall bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abzuweichen. Im Gegensatz zu den Unfallverhütungsvorschriften lässt die FwDV 7 keine Abweichungen von der Vorschrift zu! Die Einsatzgrundsätze der Vorschrift für das Tragen von Filtergeräten sind somit immer einzuhalten!

Da Silobrände eine besondere Lage mit spezifischen Gefahren darstellen, haben die staatlichen Feuerwehrschulen Bayerns ein neues Merkblatt zum Einsatz an Siloanlagen herausgegeben.

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