FwDV 500 – Fachliche Beratung

FwDV 500 – Fachliche Beratung

Fachliche Beratung für die Abarbeitung von ABC-Einsätzen ist nötig, dies zeigen nicht zu letzt die immer komplexer werdenden Einsätze der letzten Jahre. Der Einsatzleiter und teilweise auch Abschnittsleiter brauchen Unterstützung bzw. Fachliche Beratung.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500)  beschreibt drei verschiedene Formen der Fachberatung.

Dies ist der Fachberater, die fachkundige Person und die sachkundige Stelle.

Fachberater

Fachberater in der Feuerwehr sind in der FwDV 500 wie folgt definiert:

Fachberater in der Feuerwehr sind Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen, die zur Beratung und Unterstützung in die Feuerwehr aufgenommen wurden.
Aufgabe der Fachberater ist es, die Führungskräfte im Einsatz fachlich zu beraten und bei der Einsatzvorbereitung, bei Übung und Ausbildung zu unterstützen. Als Fachberater für ABC-Einsätze sind Personen mit abgeschlossener einschlägiger technischer, naturwissenschaftlicher bzw. medizinischer Universitäts-, Hochschul oder Fachhochschulausbildung (Diplom-IAbschluss bzw. Approbation) besonders geeignet.
Aus der Funktion des Fachberaters sind keine Führungs- und Einsatzbefugnisse abzuleiten.

Und die Dienstvorschrift sagt klar aus, dass diese Fachberater in der Feuerwehr zur Verfügung stehen sollen. Sie sind aktives Mitglied der Feuerwehr. Je nach Bundesland ist die Form der Mitgliedschaft unterschiedlich geregelt.

fachkundige Person

Im Gegensatz dazu sind fachkundige Person nicht Angehörige der Feuerwehr. Die FwDV 500 definiert diese so:

Eine fachkundige Personen ist eine Person, die von den Einsatzkräften zur Beratung bzw. Hilfeleistung im ABC-Einsatz herangezogen werden kann. Sie muss aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse oder der ihr zur Verfügung stehenden Ausrüstungen oder Einrichtungen dazu in der Lage sein.
Die Fachkunde zu A-, B- oder C-Gefahrstoffen ist nachzuweisen.

Diese Personen müssen beim Einsatz im Bereich der Gefahrengruppe III anwesend sein.

Gefahrengruppen IIIA:

Bei Objekten der Gefahrengruppe IIIA in der Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 Atomgesetzt (AtG) ausgeführt werden, dürfen nur die zuständigen Strahlenschutzbeauftragte oder der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche als fachkundige Person tätig werden.

bei allen anderen Objekten sind als fachkundige Personen geeignet:

  • ermächtigte Ärzte nach § 64 der Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV)
  • fachkundige Vertreter der zuständigen Behörden
  • sonstige fachkundige Personen für den Strahlenschutz

Gefahrengruppe IIIB:

Bei Objekte die der Sicherheits- oder Schutzstufe oder Risikogruppe 4 muss der zuständigen Erlaubnisinhabers nach Infektionsschutzgesetz anwesend sein. Bei anderen Objekten der Gefahrengruppe IIIB können als fachkundige Person tätig werden:

  • Betriebsleiter/Laborleiter oder deren Vertreter
  • Projektleiter nach Gentechnikgesetz (GenTG) oder Vertreter
  • Beauftragter für die Biologische Sicherheit

Gefahrengruppe IIIC:

Für Objekte die den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen (§ 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)) ist die fachkundige Person der zuständige Störfallbeauftragte. In anderen Objekten, die der Gefahrengruppe IIIC zugeordnet sind kann dies sein:

  • Betriebsleiter/Laborleiter
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Beauftragter nach BImSchV
  • ermächtigter Arzt nach Gefahrstoffverordnung
  • Gefahrgutbeauftragte

Sachverständige Stelle

Sachverständige Stellen unterstützen die Feuerwehr bei der Abarbeitung von ABC-Lagen. In der FwDV 500 sind Beispiele aufgeführt:

  • Betroffene Einrichtungen mit fachkundigen Betriebsangehörigen
  • Ordnungsbehörden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • Behörden für Arbeitsschutz
  • Umweltbehörden
  • Gesundheitsbehörden
  • Bergbaubehörden
  • Wasserwirtschaftsbehörden
  • technische Behörden und Ämter auf kommunaler Ebene, Kreis- oder Regierungsebene (z.B. Tiefbauamt, Stadtreinigungsamt)
  • Umweltbundesamt, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und ähnliche Einrichtungen auf Bundesebene
  • Hochschulen, Universitäten
  • Pflanzenschutzämter
  • Veterinärämter
  • Katastrophenschutzdienststellen
  • Regionale Strahlenschutzzentren
  • Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungsfälle
  • Kompetenzzentren Infektionsschutz
  • Chemiefirmen, insbesondere im Rahmen von TUIS (Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System)
  • Speditionen und Reedereien für gefährliche Güter
  • Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren
  • Streitkräfte
  • Energieversorgungsunternehmen
  • Kampfmittelräumdienste

2 Comments

  1. Andre Schild

    Geht es um allgemeine Informationen gibt es vom Bundesamt für Bevölkrungsschutz und Katastrophenhilfe eine Merkblatt über CBRN-Gefahren, das hier kostenfrei bezogen werden kann:
    BBK-Faltblätter

    Über aktuelle Lagen informieren die Zuständigen Behörden anlassbezogen.

    Firmen die den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen verteilen eine Information der Bevölkerung in der Umgebung dieser Anlagen.

    Weitere gute Quellen:
    Umweltbundesamt
    Robert Koch-Institut
    Bundesamt für Strahlenschutz

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