Kohlenmonoxid im Einsatz – ein aktuelles Thema?!

Kohlenmonoxid im Einsatz – ein aktuelles Thema?!

Wenn man Einsatzberichten von Feuerwehren der letzten Monate folgt, gibt es immer mehr Einsätze mit der Beteiligung von Kohlenmonoxid (CO). Immer mehr Feuerwehren und Rettungsdienste rüsten sich mit Ein-Gas-Messgeräten für CO aus. Wir wollen in diesem Artikel die Hintergründe etwas beleuchten.

Als Startpunkt der aktuellen Entwicklung kann die Studie der Feuerwehr Wiesbaden gesehen werden. Die Ergebnisse dazu werden bei wiesbaden112.de dokumentiert. In der Studie wird klar die Gefährdung von Einsatzkräften speziell im Rettungsdienst durch CO herausgearbeitet und die Notwendigkeit für den Nachweis von CO gerade bei Rettungsdiensteinsätzen herausgestellt. Daneben werden Grenzwerte genannt und eine Einsatztaktik für die Feuerwehr zur Eingrenzung in Gebäuden aufgezeigt. Der Grenzwert ist der sogenannte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), dieser beträgt aktuell 30 ppm.

Das Projekt CO-Vergiftung.at klärt auch zu dem Thema CO-Gefahren auf und arbeitet in den Checklisten des Bezirks Wiener Neustadt mit den Messwerten 30 ppm und 60 ppm. Dieses österreichische Projekt hat auch einen deutschen Ableger.

Der Deutsche Feuerwehr Verband e.V. äußert sich zu dem Thema mit einer Fachempfehlung „Rahmenempfehlung zu Einsätzen bei Verdacht auf einen CO-Notfall innerhalb von Räumlichkeiten“. Dort wird auf den Einsatztoleranzwert (ETW) von 33 ppm hingewiesen. Ab diesem Messwert soll die Feuerwehr nur noch mit umluftunabhängigem Atemschutz arbeiten.

Aktuell schaltet sich das Giftinformationszentrum-Nord in diese Diskussion mit einem Projekt „Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte im Rettungsdienst“ ein. Besonders die Bewertung der CO-Konzentration, die Maßnahmen des Rettungsdienstes und die zweckmäßigen Warnschwellen im Papier Hinweise und Empfehlungen zur Handhabung von Kohlenstoffmonoxidwarngeräten im Rettungsdienst sind lesenswert. Dort werden drei CO-Konzentrationen als Eckpunkte eingeführt und begründet:

  • 30 ppm = Aufmerksamkeitsschwelle
  • 200 ppm = Gefährdungsschwelle
  • 500 ppm = Rückzugsschwelle

Diese stellen Teile der anderen Veröffentlichungen in einem anderen Licht dar, wenn nicht sogar in Frage. Sie stellt aber auch ab einem Messwert von 30 ppm heraus, dass z.B. die Feuerwehr hinzugezogen werden soll, wenn die CO-Quelle sich nicht identifizieren und abstellen lässt. Dabei wird aber der Hinweis auf die Gefährdung der umliegenden Gebäudeteile nicht deutlich genug herausgearbeitet, wie es die Studie aus Wiesbaden zu Recht macht.

Ein wichtiger Aspekt bei der Frage, welche Werte wende ich an, ist und bleibt mein Auftrag. Komme ich als Rettungsdienst zu einer Einsatzstelle und muss einem Patienten helfen, der sich in einer CO-Atmosphäre aufhält oder werde ich als Feuerwehr alarmiert, um eine Gefährdung durch CO auch in anderen Gebäudeteilen abzuschätzen?

Gerade aufgrund der vielen Veröffentlichungen der letzten Zeit sollte eine Vereinheitlichung stattfinden und dieser Aspekt der Einsatzrolle in den Vordergrund gerückt werden. Denn sind wir ehrlich, auch am Sonntag morgen um 02:00 Uhr müssen die Empfehlungen für Einsatzkräfte und besonders Führungskräfte noch handhabbar sein.

Als Grundlage für den Einsatz sollten sich Feuerwehren, wenn sie zu einem Einsatz alarmiert werden, an den Einsatztoleranzwert (ETW) von 33 ppm halten. Wenn Einsatzkräfte den Bereich betreten bei denen mit höheren Konzentrationen gerechnet werden muss, muss umluftunabhänger Atemschutz getragen werden.

Einsatzkräfte des Rettungsdienstes sollten ab 30 ppm die Quelle identifizieren und abstellen. Lüftung des Bereiches ist eine wichtige Maßnahme. Falls die Quelle nicht identifiziert werden kann, muss die Feuerwehr alarmiert werden.

Welche Werte für den Rückzug gelten, hängt vom zuständigen Träger des Rettungsdienstes /Arbeitgeber ab. Das Papier des GIZ Nord wird in die Diskussion der Grenzwerte einiges an Bewegung bringen.

5 Comments

  1. Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt EG L 152/1

    39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1065)

  2. Markus Held

    In der 39. BImSchV steht „Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.“ Dieser Wert entspricht ca. 8,5 ppm und bezieht sich auf die CO-Konzentration in der Außenluft über ein Jahr.
    An Arbeitsplätzen ist eine CO-Konzentration von 30 ppm (aktueller Arbeitsplatzgrenzwert) über 8 Stunden an 5 Tagen die Woche zulässig.
    Es gilt also der alte Grundsatz bei der Bewertung von Gefahrstoffen: die Konzentration allein sagt nichts über die Gefährlichkeit eines Stoffes aus und der Grenzwert ist im Feuerwehreinsatz in Abhängigkeit der Situation festzulegen und zu nutzen. Ich verweise auf unseren Blog-Eintrag zu diesem Thema: http://www.abc-gefahren.de/blog/2010/05/26/die-konzentration-als-entscheidungskriterium/

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