Beurteilungswerte – Teil 1

Beurteilungswerte – Teil 1

Vorwort

Im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gibt es eine Vielzahl von Beurteilungswerten (Grenz- und Richtwerte sind ein Teil davon), die bei verschiedenen Situationen beachtet werden müssen. In den einzelnen Artikeln werden die wesentlichsten aufgeführt und beschrieben. Doch zunächst eine kurze Definition des Begriffes „Beurteilungswert“, nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (siehe [11], S. 83 f):

„Die Beurteilungswerte stellen einen Zusammenhang zwischen Einwirkdosis eines ABC-Gefahrstoffes und der Gesundheitsgefahr oder der Art des B-Gefahrstoffes und der daraus resultierenden Infektionsgefahr für Einsatzpersonal ohne persönliche Sonderausrüstung und sonstige ungeschützte Personen her.“

Folglich dient der Beurteilungswert zur Bewertung und Interpretation von Messergebnissen (örtliche und zeitliche „Momentaufnahme“) hinsichtlich ihres Gefährdungspotenziales in bestimmten Situationen (Schadensfall oder Allgemein, vgl. [2]).

Teil 1

AEGL

Die AEGL-Werte stehen für Acute Exposure Guidline Levels und wurden von der US-Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency) entwickelt, vgl. [1].

Sie werden hauptsächlich als Planungswerte für die Gestaltung sicherheitstechnischer Anlagen in Betrieben, die unter die Störfallverordnung bzw. Richtlinie 96/82/EG fallen, verwendet (vgl. [2]).

Die Werte sind stoffbezogen und geben toxikologische Schwellenwerte bei der Stoff-Luftkonzentration an. Diese sind zeitabhängig und werden im Zusammenhang mit der jeweiligen Stufe angegeben, dabei variiert die Zeitspanne zwischen 10 Minuten und 8 Stunden ( vgl. [1]).

Alle Werte werden in ppm oder mg/m3 angegeben. Es gibt folgende Stufen nach [1]:

AEGL-1 (Schwelle zum spürbaren Unwohlsein)

Ab dieser Stoffkonzentration in der Luft können bei der allgemeinen Bevölkerung (inklusive empfindlicher Personengruppen, bspw. Kinder) wahrnehmbare Beschwerden (z. B. Reizungen) auftreten, jedoch haben diese keine dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge. Die Fluchtfähigkeit bleibt auch beim Zeitraum der Exposition uneingeschränkt erhalten.

AEGL-2 (Schwelle zu schwerwiegenden, lang andauernden oder Flucht behindernde Wirkungen)

Ab dieser Stoffkonzentration in der Luft können bei der allgemeinen Bevölkerung (inklusive empfindlicher Personengruppen) irreversible oder andere schwerwiegende lang anhaltende Gesundheitsbeschwerden auftreten. Die Fluchtfähigkeit kann dadurch eingeschränkt werden.

AEGL-3 (Schwelle zu tödlicher Wirkung)

Ab dieser Stoffkonzentration in der Luft können bei der allgemeinen Bevölkerung (inklusive empfindlicher Personengruppen) lebensbedrohliche Gesundheitseffekte oder der Tod auftreten.

Befindet sich die Konzentration zwischen den einzelnen Stufen, können Effekte der nächsthöheren Stufe in begrenztem Umfang auftreten.

Beispiele:

Ammoniak (alle Angaben in ppm) nach [3]:

Stufe 10 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 4 Stunden 8 Stunden
AEGL-1 30 30 30 30 30
AEGL-2 220 220 160 110 110
AEGL-3 2700 1600 1100 550 390

Kohlenstoffmonoxid (alle Angaben in ppm) nach [4]:

Stufe 10 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 4 Stunden 8 Stunden
AEGL-1 NR NR NR NR NR
AEGL-2 420 150 83 33 27
AEGL-3 1700 600 330 150 130

NR = Not recommended due to insufficient data (dt. kein ausreichender Datenbestand zur Wertermittlung vorhanden)

Schwefelwasserstoff (alle Angaben in ppm) nach [5]:

Stufe 10 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 4 Stunden 8 Stunden
AEGL-1 0,75 0,60 0,51 0,36 0,33
AEGL-2 41 32 27 20 17
AEGL-3 76 59 50 37 31

Level of Odor Awareness (dt. Geruchsschwelle) = 0,01 ppm

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist eine Entwicklung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und wurde mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung eingeführt (vgl. [6]).

Der AGW ersetzt die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) und die Technische Richtkonzentration (TRK), beide werden jedoch bis zur vollständigen Übernahme der AGW-Werte in die technischen Regelwerke weiterhin zur Beurteilung genutzt (vgl. [7];[8]).

Der AGW wird nach der Gefahrstoffverordnung, § 2 (7) (siehe [9]) folgendermaßen definiert:

„Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.“

Dieser Schwellenwert bezieht sich auf eine 8 stündige an 5 Tagen der Woche stattfindenden Exposition mit dem jeweiligen Stoff. Dabei bezieht sich die gesamte Zeitspanne auf die gesamte Lebensarbeitszeit (vgl. [6]).

Die Werte werden dabei in mg/m3 oder ppm angegeben, zu finden ist eine Auflistung an Stoffen in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900, siehe [6].

An dieser Stelle auch der Hinweis, dass nur Einzelsubstanzen erfasst sind und keine Stoffgemische (keine Berücksichtigung von Synergieeffekten).

Beispiele:

Ammoniak nach [10]

AGW :   20 ml/m3  (ppm)               14 mg/m3

Kohlenstoffmonoxid nach [10]

AGW :  30 ml/m3  (ppm)                 35 mg/m3

Schwefelwasserstoff nach [10]

AGW :     5 ml/m3  (ppm)                  7,1 mg/m3

Quellen

[1] United States Environmental Protection Agency: AEGL Definition; abgerufen am 11.01.2014

[2] Rönnfeldt, Jens; König, Mario; Lich, Volker; Wiese, Peter:
Messtechnik im Feuerwehreinsatz; 2., überarb und erw. Aufl.; Stuttgart 2010; Kohlhammer Verlag: S. 41-47

[3] United States Environmental Protection Agency: Ammonia Results; abgerufen am 11.01.2014

[4] United States Environmental Protection Agency: Carbon monoxide Results; abgerufen am 11.01.2014

[5] United States Environmental Protection Agency: Hydrogen sulfide Results; abgerufen am 11.01.2014

[6] Ausschuss für Gefahrstoffe (ASG): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900); Ausgabe Januar 2006

[7] Beratungsgesellschaft für Arbeits-und Gesundheitsschutz (BfGA) MBH: Maximale Arbeitsplatzkonzentration; abgerufen am 11.01.2014

[8] Wissen.de: Technische Richtkonzentration; abgerufen am 11.01.2014

[9] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV); Stand Dezember 2010

[10] Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: GESTIS-Stoffdatenbank; abgerufen am 11.01.2014

[11] Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung: Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) – Einheiten im ABC-Einsatz; Stand: Januar 2012

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