Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 130 “Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen” im Juni 2012 veröffentlicht.
Sie regelt “akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des akzidentiellen Freiwerdens biologischer Agenzien bei Havarien”.
Es werden Maßnahmen des Ersteinsatzes beschrieben, besonders im Gefahrenbereich und Absperrbereich. Dazu lehnt sich die TRBA 130 sehr strak an die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500) an. Einheiten die gemäß der FwDV 500 tätig werden, haben die Vorgaben der TRBA 130 schon erfüllt. Dies gilt für die in Anhang 2 beschriebene Fachkunde.
Besonders unter dem Aspekt des einheitlichen Handels stellt diese TRBA einen wichtigen Schritt in der Abarbeitung von B-Einsätzen durch verschiedene Behörden, Stellen und Einheiten dar.
Die TRBA 130 kann man hier als pdf-Datei einsehen.
Ich frage mich wer für die Erstellung dieses Werks verantwortlich ist, bzw. daran mitgewirkt hat. Es zeugt nicht gerade von fundiertem Sachverstand auf diesem Gebiet.
Ein Anschlag wird sich dann zeigen, wenn es die ersten klinischen Fälle gibt, die es dann in einem Zusammenhang zu bringen gilt. Maßnahmen wie 50m Abstand entbehren jeglicher Grundlage. Es scheint der verzweifelte Versuch zu sein, irgendwas auf den Markt zu bringen, an das man sich klammern kann. Kein gelungener Versuch.
Wenn man nur ein sehr spezielles Szenario betrachtet, nämlich ein erfolgter und erfolgreicher Anschlag haben sie recht, den kann man aber nie abgedecken.
Wie sehen aber die Arbeitsschutzrichtlinien für Gesundheitsbehörden zur Probenahme bei Milzbrandverdachtsfällen aus? Nur um mal ein anderes Beispiel zu nennen. So etwas wird von der TRBA geregelt und macht aus meiner Sicht sehr viel Sinn das analog zur FwDV 500 zu regeln.
Wie sieht es mit der Fachkunde für die Probenehmer aus? Dazu liefert die TRBA Antworten.
Ein sehr spezieller Fall, der zugegebener Weise viele Nachahmer findet, sind eben diese Briefe mit Sporen von B. anthracis in Form eines weißen Pulvers.
In den meisten Fällen wird die Quelle nicht so eindeutig identifizierbar sein. Insofern ist der Titel: „bei akuten biologischen Gefahrenlagen“ irreführend.
Warum?
Es wir der Sicht des Arbeitsschutz der Ersteinsatz bei akuten biolgische Lagen geregelt. Es geht nicht um den Bevölkerungsschutz oder Folgemaßnahmen bei z.B. Pandemien (siehe Anwendungsbereich).
Außerdem steht den Arbeitgeber offen durch gleichwertige Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigen zu erreichen.