Sicherheitsdatenblatt Teil 1 – Abschnitte 1 bis 8

Sicherheitsdatenblatt Teil 1 – Abschnitte 1 bis 8

Nach der Einführung zum Sicherheitsdatenblatt geht es in den folgenden Blogeinträgen um die Frage: Welche Informationen kann das Sicherheitsdatenblatt im Einsatzfall liefern?

Da das Sicherheitsdatenblatt sehr viele Informationen enthält habe ich die Antwort auf diese Frage in drei Teile aufgeteilt. Im ersten Teil werden die Abschnitte 1 bis 8 betrachtet.

Die Informationen müssen hier in folgenden vorgeschriebenen Abschnitten samt Unterabschnitten im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden:

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2. Kennzeichnungselemente
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoffe oder 3.2. Gemische (je nachdem, ob ein Stoff oder Gemisch im Sicherheitsdatenblatt betrachtet wird)
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3. Spezifische Endanwendungen
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition

 

Wer ist der Addressat der einzelnen Abschnitte und welche hilfreichen Informationen für den Einsatzfall können diesen Abschnitten entnommen werden?

 

Abschnitt 1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung

Hier sind der Stoffname (der chemische Name, nur mit Genehmigung der ECHA darf hier eine Ersatzbezeichnung statt einer chemischen Bezeichnung stehen), eine Identifikationsnummer, relevante identifizierte Stoffverwendungen (die Auflistung muss hier nicht erschöpfend sein und kann neben empfohlenen Verwendungen auch Verwendungen enthalten, von denen der Lieferant abrät), Kontaktdaten des Lieferanten und Kontaktdaten eines Notfallinformationsdienstes, der möglichst rund um die Uhr an jedem Tag der Woche erreichbar ist und bei Notfällen beratend tätig ist, zu finden. Bei Gemischen ist der Handelsname oder die chemische Bezeichnung des Gemischs anzugeben. Betrifft das Sicherheitsdatenblatt Nanoformen, so ist dies durch die Verwendung des Begriffs „Nanoform“ anzuzeigen.

Sind in einem Sicherheitsdatenblatt mehrere Formen eines Stoffs aufgeführt, so sind einschlägige Angaben zu machen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Informationen sich auf welche Form beziehen.

Die Produktidentifikatoren sind in der CLP-Verordnung geregelt. Als Identifikationsnummer ist die EG-Nummer (mögliche Abkürzungen bei der EG-Nummer: EINECS, ELINCS, NLP), sofern vorhanden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) anzugeben. Die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung können, sofern jeweils vorhanden, ebenfalls angegeben werden. Es dürfen somit mehrere Identifikationsnummern genannt werden. Die Identifikationsnummern sind sehr hilfreich bei der Suche nach Stoffinformationen in Datenbanken.

Die Produktidentifikatoren ermöglichen eine schnelle Suche in Gefahrstoff-Datenbanken (Nummern sind leichter und weniger fehleranfällig zu übermitteln als Stoffnamen).

 

Abschnitt 2 mögliche Gefahren

Hier sind die Gefahrstoff-Einstufung und die Gefahrstoff-Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung zu finden: Piktogramme (nach EU GHS), Signalwort („Gefahr“ für schwerwiegende Gefahren, „Achtung“ für weniger Gefährliches), H-Sätze, P-Sätze. Die möglichen Gefahren, die vom Stoff ausgehen, sind in diesem Abschnitt anhand der Piktogramme und der H-Sätze schnell ersichtlich. Die H- und P-Sätze sind dabei Nummern mit standardisierten Textbausteinen zugeordnet, bei denen der Text nicht verändert werden darf.

Bei alten Stoffen liefern die alten orangen viereckigen Symbole (analog der Piktogramme) und die R-Sätze (analog der H-Sätze) erste Informationen zu den Gefahren, die vom Stoff ausgehen. Achtung: mit der neuen Kennzeichnung nach GHS wurden auch neue Einstufungskriterien eingeführt! Die Vierecke und R-Sätze können somit nicht einfach ins neue Kennzeichnungsformat übernommen werden! Dies ist bei der Stoffrecherche unbedingt zu berücksichtigen.

Unter „sonstige Gefahren“ ist u.a. anzugeben, ob der Stoff persistent und bioakkumulierbar ist und ob bei der Verarbeitung Gefahren durch den Stoff (z.B. Staubexplosionsgefahr, Erstickungsgefahr, Vergiftungsgefahr für Mensch und Umwelt) zu erwarten sind.

 

Abschnitt 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

Der Abschnitt richtet sich meiner Ansicht nach an fachkundige Personen und ist für Laien im Einsatzfall nicht hilfreich.

 

Abschnitt 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Hier werden die akut und verzögert auftretenden Symptome und Wirkungen sowie die Erstversorgung für die relevanten Expositionswege beschrieben, so dass sie ein ungeschulter Hilfeleistender verstehen kann. Der Abschnitt richtet sich gezielt an Laien!

Tipp: achtet besonders auf zeitlich verzögert auftretende Symptome / Gesundheitsschäden!

 

Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Hier sind geeignete und ungeeignete Löschmittel, mögliche gefährliche Verbrennungsprodukte und Schutzmaßnahmen während der Brandbekämpfung (z.B. Behälter kühlen oder Hinweise zur PSA) angegeben.  Der Abschnitt richtet sich an alle – ungelernte Laien und Einsatzkräfte.

Achtung: Bei Flüssigkeiten steht oft „brennbare Flüssigkeit mit Sprühstrahl löschen“. Man kann die brennende Gasphase von der brennenden Flüssigkeit „herunterschieben“ und den Flüssigkeitsbrand so löschen. Dieses Vorgehen beherrschen jedoch nur geübte (i.d.R. Werk-)Feuerwehrleute! Wer in diesem Löschverfahren nicht geübt ist: Versucht es gar nicht erst – statt eines Löscherfolgs wird es sehr wahrscheinlich „nur“ zur unkontrollierten Brandausbreitung kommen!

 

Abschnitt 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Der Abschnitt richtet sich wie Abschnitt 5 (im Gegensatz zu Abschnitt 4) an alle – ungeschulte Hilfeleistende, geschultes Personal und alle Einsatzkräfte.

Hier sind Sicherheitshinweise (z.B. Zündquellen fernhalten, für ausreichende Belüftung sorgen), Vorgaben zur erforderlichen PSA sowie mögliche Rückhalte-, Abdicht- und Reinigungsverfahren zu finden.

Hinweis: Bezüglich der PSA sollten Informationen zur Eignung des Materials (z.B. Butylkautschuk geeignet, PVC nicht geeignet) enthalten sein. Die Einsatzkräfte sollten deshalb wissen, aus welchen Materialien ihre PSA besteht, um mit diesen Informationen arbeiten zu können.

 

Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung

Wenn bei der Lagerung besondere Gefahren (z.B. Brand- und Ex-Gefahr) auftreten können, sind die Risiken und zugehörige Schutzmaßnahmen in diesem Abschnitt zu benennen.

Hier sind Informationen zu den vom Stoff ausgehenden Gefahren, für den Stoff gefährliche Umgebungsbedingungen (z.B. bezüglich Umgebungstemperatur), gegenüber dem Stoff nicht beständige Materialien und zu erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umfüllen / Umpumpen zu finden. Der Abschnitt liefert also wichtige Informationen zum Umgang mit unbeschädigten Behältern und zum Umpumpen.

 

Abschnitt 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung

In Abschnitt 8 müssen die nationalen Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen (z.B. AGW – siehe TRGS 900, Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen – siehe TRGS 910, BGW – siehe TRGS 903, Grenzwerte stoffspezifischer TRGSen z.B. für Quarz-Feinstaub) angegeben werden. Diese können als Grenzwerte bei länger andauernden Einsätzen (> 1 Tag) hilfreich sein.

Wenn von einem Gefahrstoff mehr als 10 Tonnen im Jahr hergestellt werden müssen auch der DNEL und der PNEC immer angegeben sein.

Bezüglich PSA sind hier konkrete Angaben (z.B. Art des Augen- / Gesichtsschutzes; Art und Stärke des Handschuhmaterials mit Durchbruchzeit des Materials; Filtertyp bei Filter als geeignetem Atemschutz; Schutz gegen thermische Gefahren falls nötig) vorgeschrieben! Auch hier gilt: Die Einsatzkräfte müssen „ihre“ PSA (z.B. Art und Stärke ihres Handschuhmaterials) kennen, um die Beständigkeit gegenüber dem vorliegenden Stoff prüfen und sich wirksam schützen zu können!

 

So weit erstmal eine kurze Erläuterung der Inhalte der Abschnitte 1 bis 8. Im nächsten Teil widmen wir uns Abschnitt 9 und im letzten Teil den Abschnitten 10 bis 16.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert