Sicherheitsdatenblatt Teil 2 – Abschnitt 9

Sicherheitsdatenblatt Teil 2 – Abschnitt 9

Neben Abschnitt 2 liefert der Abschnitt 9 die wichtigsten Informationen für die Beurteilung möglicher Gefahren und der Auswahl der erforderlichen Einsatzmaßnahmen.

Die Bedeutung des Abschnitts ist Grund genug, dem Abschnitt 9 einen eigenen Eintrag im Blog zu widmen.Der Abschnitt 9 besteht aus zwei Unterabschnitten:

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2. Sonstige Angaben

Die Stoffeigenschaften beziehen sich in diesem Abschnitt, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Standardbedingungen (Umgebungstemperatur 20 °C, Luftdruck 101,3 kPa). Liegen davon abweichende Bedingungen am Einsatzort vor, ist der Einfluss der Umgebungsbedingungen auf die Stoffeigenschaften zu prüfen und ggf. entsprechend bei der Entscheidungsfindung im Einsatzfall zu berücksichtigen!

Nachfolgend die Auflistung möglicher Stoffinformationen, die im Abschnitt 9 physikalische und chemische Eigenschaften zu finden sind:

 

9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

a) Aggregatszustand: gasförmig, flüssig oder fest.

b) Farbe: Angabe im Lieferzustand. Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt Varianten eines Gemischs erfasst, die unterschiedliche Farben  aufweisen können, so kann für die Beschreibung der Farbe der Begriff ‚verschiedene‘ gewählt werden.

c) Geruch: kurze Beschreibung des wahrnehmbaren Geruchs, sofern dieser hinlänglich bekannt oder in der Literatur beschrieben ist. Qualitative oder quantitative Angabe der Geruchsschwelle, sofern diese bekannt ist.

d) Schmelzpunkt / Gefrierpunkt: gilt nicht für Gase. Bei Wachsen und Pasten kann statt des Schmelz- und Gefrierpunkts der Erweichungspunkt oder -bereich angegeben werden. Liegt der Schmelzpunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Schmelzpunkt beobachtet wurde.

e) Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich: liegt der Siedepunkt oberhalb des Messbereichs des Bestimmungsverfahrens, so ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Siedepunkt beobachtet wurde. Kann der Siedepunkt von Gemischen nicht bestimmt werden, so ist der Siedepunkt des Bestandteils mit dem niedrigsten Siedepunkt anzugeben. Kommt es vor oder während des Siedens zu einer Zersetzung, so ist dies anzugeben.

f) Entzündbarkeit: gilt für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe. Es ist anzugeben, ob der Stoff in Brand geraten oder in Brand gesetzt werden kann).

g) Untere und obere Explosionsgrenze: gilt nicht für Feststoffe. Bei entzündbaren Flüssigkeiten ist zumindest die UEG anzugeben. Kann die UEG nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden, so ist die UEG bei einer höheren Temperatur zu ermitteln und inklusive Bezugstemperatur für den angegebenen Wert mit anzugeben.

h) Flammpunkt: gilt nicht für Gase, Aerosole und Feststoffe. Existiert für ein Gemisch kein Flammpunkt, so ist der Flammpunkt des Stoffs mit dem niedrigsten Flammpunkt anzugeben.

i) Zündtemperatur = Selbstentzündungstemperatur: gilt nur für Gase und Flüssigkeiten.

j) Zersetzungstemperatur: gilt nur für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide und andere Stoffe und Gemische, die sich zersetzen können. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) und das Volumen, für die sie gilt, oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns sind anzugeben. Wurde keine Zersetzung beobachtet, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur keine Zersetzung festgestellt wurde.

k) pH-Wert: gilt nicht für Gase. Angabe im Lieferzustand oder bei Feststoffen in wässriger Lösung, in wässriger Lösung ist die Konzentration anzugeben.

l) Kinematische Viskosität: gilt nur für Flüssigkeiten. Als Maßeinheit ist mm2/s zu verwenden. Bei nichtnewtonschen Flüssigkeiten ist das thixotropische oder rheopexe Verhalten anzugeben.

m) Löslichkeit: Die Löslichkeit in Wasser ist anzugeben. Die Löslichkeit in anderen polaren und nichtpolaren Lösungsmitteln kann unter Nennung des Lösungsmittels auch angegeben werden.

n) Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert): Gilt nicht für anorganische und ionische Flüssigkeiten und im Allgemeinen nicht für Gemische. Es ist anzugeben, ob der angegebene Wert auf Prüfung oder auf Berechnung beruht.

o) Dampfdruck: Der Dampfdruck ist bei Standardtemperatur anzugeben. Bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auch der Dampfdruck bei 50 °C anzugeben. Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Flüssigkeits- oder Flüssiggas­
gemischs erfasst, so ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben. Die Sättigungsdampfkonzentration kann ebenfalls angegeben werden.

p) Dichte und/oder relative Dichte: Gilt nur für Flüssigkeiten und Feststoffe. Es sind die absolute (Einheiten z. B. g/cm3 oder kg/m3) und / oder relative Dichte (dimensionslos) im Vergleich zu Wasser bei 4 °C als Bezugsgröße (auch spezifisches Gewicht genannt) anzugeben. Sind beim Stoff oder Gemisch Schwankungen der Dichte möglich, kann ein Wertebereich angegeben werden.

q) Relative Dampfdichte: Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten. Bei Gasen ist die relative Dampfdichte des Gases im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben. Bei Flüssigkeiten ist die relative Dampfdichte im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben. Bei Flüssigkeiten kann auch die relative Dampfdichte Dm des Dampf/Luft-Gemischs bei 20 °C angegeben werden.

r) Partikeleigenschaften: Gilt nur für Feststoffe. Die Partikelgröße (Medianwert des äquivalenten Durchmessers, Methode zur Berechnung des Durchmessers (auf Grundlage der Anzahl, Oberfläche oder des Volumens) und der Bereich, innerhalb dessen dieser Medianwert schwankt) ist anzugeben. Andere Eigenschaften wie Größenverteilung (z. B. als ein Bereich), Form und Seitenverhältnis, Aggregat- und Absorptionszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit können ebenfalls angegeben werden

 

9.2. Sonstige Angaben

Über die in Unterabschnitt 9.1 erwähnten Eigenschaften hinaus sind weitere physikalische und chemische Parameter anzugeben, wie etwa die Eigenschaften in den Unterabschnitten 9.2.1 und 9.2.2, falls ihre Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist.

9.2.1. Angaben über physikalische Gefahrenklassen

a) Explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff: Es können Angaben gemacht werden zu Schockempfindlichkeit; Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss; Wirkung bei Entzündung unter Einschluss; Schlagempfindlichkeit; Reibungsempfindlichkeit; thermische Stabilität; Verpackung.

b) Entzündbare Gase
Bei reinen entzündbaren Gasen können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g der Wert TCi (maximaler Gehalt an entzündbarem Gas, das in einem Gemisch mit Stickstoff an der Luft nicht entzündbar ist, in Mol-%) und die fundamentale Flammengeschwindigkeit (wenn das Gas aufgrund seiner fundamentalen Flammenge­schwindigkeit in die Kategorie 1B eingestuft ist) angegeben werden.
Bei einem entzündbaren Gasgemisch können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g die Explosionsgrenzen (falls geprüft, oder die Angabe, ob die Einstufung und Zuordnung in eine Kategorie auf Berechnung beruht) und die fundamentale Flammengeschwindigkeit (wenn das Gasgemisch aufgrund seiner fundamentalen Flammengeschwindigkeit in die Kategorie 1B eingestuft ist) angegeben werden.

c) Aerosole: Es kann der folgende Gesamtprozentsatz (nach Masse) entzündbarer Bestandteile angegeben werden, es sein denn, das Aerosol ist als Aerosol der Kategorie 1 eingestuft…

d) Oxidierende Gase: Bei reinen Gasen kann der Ci (Koeffizient der Sauerstoffäquivalenz)  angegeben werden.

e) Gase unter Druck: Bei reinen Gasen kann die kritische Temperatur, bei Gasgemischen kann die pseudo-kritische Temperatur angegeben werden.

f) Entzündbare Flüssigkeiten: Es können Angaben zur selbstunterhaltenden Verbrennung gemacht werden.

g) Entzündbare Feststoffe
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Abbrandgeschwindigkeit oder, bei Metallpulver, Abbrandzeit,
ii) Angabe, ob die befeuchtete Zone durchlaufen worden ist.

h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Zusätzlich zur SADT gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe j können Angaben gemacht werden zu Zersetzungstemperatur, Detonationsverhalten, Deflagrationsverhalten, Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss, gegebenenfalls Sprengwirkung.

i) Pyrophore Flüssigkeiten
Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es zur Selbstentzündung oder Verkohlung von Filterpapier kommt.

j) Pyrophore Feststoffe
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) bei pulverförmigen Feststoffen: Angabe, ob es beim Ausgießen zur spontanen Selbstentzündung oder zu einer Selbstentzündung spätestens fünf Minuten nach dem Ausgießen kommt,
ii) Angabe, ob sich die pyrophoren Eigenschaften im Laufe der Zeit ändern könnten.

k) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Angabe, ob es zu spontaner Selbstentzündung kommt, und maximal erreichter Temperaturanstieg,
ii) Ergebnisse der Screeningtests gemäß Anhang I Abschnitt 2.11.4.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie relevant und verfügbar sind.

l) Stoffe und Gemische, die in Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Es können Angaben gemacht werden zur Identität des ausgetretenen Gases, falls bekannt, Gefahr der Selbstentzündung des ausgetretenen Gases, Gasentwicklungsrate.

m) Oxidierende Flüssigkeiten und  n) Oxidierende Feststoffe
Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es bei Mischung mit Cellulose zur Selbstentzündung kommt.

o) Organische Peroxide: mögliche Zusatzangaben wie bei h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische.

p) Gegenüber Metallen korrosiv wirkende Stoffe und Gemische
Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Metalle, die von dem Stoff oder Gemisch korrodiert werden,
ii) Korrosionsrate und Angabe, ob sie sich auf Stahl oder Aluminium bezieht,
iii) Verweis auf andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts im Hinblick auf verträgliche oder unverträgliche Materialien.

q) Desensibilisierte Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Es können Angaben gemacht werden zum verwendeten Desensibilisierungsmittel, zur freigesetzten Energie bei der exothermen Zerfallsreaktion, zur korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (Ac) und zu den explosiven Eigenschaften im desensibilisierten Zustand.

9.2.2. Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
Es kann sinnvoll sein, die nachstehend aufgeführten Eigenschaften, sicherheitstechnischen Kenngrößen und Prüfergebnisse hinsichtlich eines Stoffs oder Gemischs anzugeben:
a) mechanische Empfindlichkeit;
b) Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation;
c) Entstehung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische;
d) Pufferkapazität;
e) Verdampfungsgeschwindigkeit;
f) Mischbarkeit;
g) Leitfähigkeit;
h) Ätzwirkung;
i) Gasgruppe;
j) Redoxpotenzial;
k) Radikalbildungspotenzial;
l) fotokatalytische Eigenschaften.
Weitere physikalische und chemische Parameter sind anzugeben, falls ihre Angabe wichtig ist für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs.

 

Hinweise zum Abschnitt 9:

Die unter 9.1 aufgelisteten Stoffeigenschaften sind immer verpflichtend im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft oder keine Informationen zum Stoff bezüglich dieser Eigenschaft vorliegen, so ist dies zu begründen (als Begründung genügt z.B. „nicht anwendbar auf Gase“, wenn der Stoff gasförmig vorliegt und eine Eigenschaft nur auf Flüssigkeiten und / oder Feststoffe zutrifft).

Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind alle sicherheitsrelevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch der gelisteten Parameter anzugeben. Bei der Verwendung temperaturabhängiger Paramter (z.B. zur Bewertung der Ausbreitungsgefahr) ist zwingend auf den Einfluss der ggf. vorhandenen Temperaturunterschiede auf die Stoffeigenschaft zu achten!

Handelt es sich um ein Gemisch, so muss aus den Einträgen eindeutig hervorgehen, auf welchen Stoff des Gemischs sich die Daten beziehen, sofern sie nicht für das gesamte Gemisch gelten. Wobei in diesen Fällen Vorsicht beim Umgang mit den Informationen geboten ist, da sich das Gemisch keineswegs so verhalten muss wie der einzelne Stoff bzw. Bestandteil!

Neben den unter 9.1 aufgelisteten Paramtern sind weitere physikalische und chemische Kenngrößen unter 9.2 „sonstige Angaben“ anzugeben, wenn sie für den sicheren Umgang mit dem Stoff erforderlich sind. Spannend wird hier in der Praxis, ob die im Vergleich zur EU-Verordnung 2015/830 nochmals deutlich gestiegenen Anforderungen an die Inhalte des Sicherheitsdatenblatts wirklich zu besseren Sicherheitsdatenblättern führen oder „nur“ zu noch mehr fehlerhaften Sicherheitsdatenblättern. Deshalb: Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblatts nie vergessen!

 

Wie bereits anfangs erwähnt beziehen sich die angegebenen Parameter auf Normalbedingungen, wenn nichts anderes angegeben ist. Für ausgewählte Paramter gibt es Forschungsprojekte der BG RCI, welchen Einfluss nicht atmosphärische Bedingungen auf die jeweilige sicherheitstechnische Kenngrößen haben.

 

Zusatzinformation: Wer ein altes mit einem neuen Sicherheitsdatenblatt vergleicht, wird feststellen, dass sich der Abschnitt 9 inhaltlich sehr geändert hat. In der „Vorgänger-Version“, der EU-Verordnung 2015/830 waren lediglich folgende Inhalte gefordert:

9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

  1. Aussehen (Farbe im Lieferzustand, Korngrößenverteilung von Feststoffen),
  2. Geruch (kurze Beschreibung des wahrnehmbaren Geruchs),
  3. Geruchsschwelle,
  4. pH-Wert (Angabe im Lieferzustand oder in wässriger Lösung möglich, in wässriger Lösung ist die Konzentration anzugeben),
  5. Schmelzpunkt / Gefrierpunkt,
  6. Siedebeginn und Siedebereich,
  7. Flammpunkt,
  8. Verdampfungsgeschwindigkeit (der Paramter ist zwar gefordert, aber fehlt meistens mangels Daten zu dieser Stoffeigenschaft),
  9. Entzündbarkeit (fest / gasförmig),
  10. obere / untere Entzündbarkeits- oder Explosionsgrenzen,
  11. Dampfdruck,
  12. Dampfdichte,
  13. relative Dichte,
  14. Löslichkeit (in Wasser),
  15. Verteilungskoeffizient n-Octanol-Wasser (log-Wert),
  16. Selbstentzündungstemperatur,
  17. Zersetzungstemperatur,
  18. (Kinematische) Viskosität,
  19. explosive Eigenschaften,
  20. oxidierende Eigenschaften (brandfördernde Eigenschaften).

Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen. Sofern sie nicht für das gesamte Gemisch gelten muss aus den Einträgen eindeutig hervorgehen, auf welchen Stoff des Gemischs sich die Daten beziehen.

9.2. Sonstige Angaben

Sonstige physikalische und chemische Kenngrößen sind soweit erforderlich anzugeben, wie etwa die Mischbarkeit, die Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben), die Leitfähigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Gasgruppe. Es sind geeignete verfügbare Sicherheitsinformationen zu Redoxpotenzial, Radikalbildungs­potenzial und fotokatalytischen Eigenschaften anzugeben.

 

PS: Wer sich dafür interessiert, welche Bedeutung hinter den einzelnen Eigenschaften im Einsatzfall steckt, dem kann ich folgende Fachliteratur empfehlen:

Buch: Das Chemiewissen für die Feuerwehr*

Buch: Fachkunde Gefahrstoffe*

Und vielleicht widmen wir der ein oder anderen Eigenschaft auch mal einen eigenen Blogeintrag hier (wer als Gastautor einen Blogeintrag dazu beisteuern will darf sich gerne beim Team abc-gefahren.de melden).

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