Sicherheitsdatenblatt Teil 3 – Abschnitte 10 bis 16

Sicherheitsdatenblatt Teil 3 – Abschnitte 10 bis 16

Im letzten Teil der Vorstellungsrunde des Sicherheitsdatenblatts werfen wir einen Blick in die noch fehlenden Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts.

Die Informationen müssen in folgenden vorgeschriebenen Abschnitten samt Unterabschnitten im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden:

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
10.2. Chemische Stabilität
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
10.5. Unverträgliche Materialien
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
11.2. Angaben über sonstige Gefahren

ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
12.3. Bioakkumulationspotenzial
12.4. Mobilität im Boden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften
12.7. Andere schädliche Wirkungen
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3. Transportgefahrenklassen
14.4. Verpackungsgruppe
14.5. Umweltgefahren
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
ABSCHNITT 16: Sonstige Angab
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Nachfolgend eine Kurzvorstellung der Inhalte dieser Abschnitte:

 

Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität

Hier sind Informationen zu finden, welche gefährlichen chemischen Reaktionen mit welchen Reaktionspartnern möglich sind, welche Umgebungsbedingungen ggf. zu einer gefährlichen Situation führen können (z.B. Erwärmung, Erschütterung), ob der Stoff zur Selbstzersetzung neigt und welche gefährlichen Zersetzungsprodukte dabei entstehen können. Für desensibilisierte explosive Stoffe / Gemische sind Angaben zur Lagerbeständigkeit zu machen und Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung zur Verfügung zu stellen; ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt durch das Entfernen des Desensibilisierungsmittels explosiv wird und wie einer versehentlichen Entfernung des Desensibilisierungsmittels vorzubeugen ist.

 

Abschnitt 11 toxikologische Angaben

Adressat des Abschnitts sind Fachleute (z.B. aus den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Medizin), die mit den toxikologischen Informationen, Abkürzungen und Einheiten etwas anfangen können! Für nicht entsprechend fachkundige Einsatzkräfte ist dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts somit nicht hilfreich (bei Bedarf Fachberatung einholen).

Zu folgenden Gefahrenklassen müssen hier immer Angaben vorhanden sein:

  1. Akute Toxizität (= giftig),
  2. Ätz- / Reizwirkung auf die Haut,
  3. Schwere Augenschädigung / -reizung,
  4. Sensibilisierung der Atemwege / Haut (= Allergie-auslösend),
  5. Keimzell-Mutagenität (erbgutverändernd?),
  6. Karzinogenität (krebserzeugend?),
  7. Reproduktionstoxizität (fortpflanzungsgefährdend?),
  8. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition,
  9. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition,
  10. Aspirationsgefahr

Es gibt drei Möglichkeiten für die Angaben zu diesen Eigenschaften:

  1. Eine Eigenschaft trifft nachweislich zu, dann ist die entsprechende Angabe in den Abschnitten 2 und 11 zu finden.
  2. Eine Eigenschaft trifft nachweislich nicht zu. Dann gibt es keine Angabe in Abschnitt 2, aber den Hinweis in Abschnitt 11, dass eine Eigenschaft nicht zutrifft.
  3. liegen keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen zur Einstufung vor, dann ist im Abschnitt 11 anzugeben, dass die erforderlichen Informationen für eine Einstufung fehlen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Stoffe wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3, Ätz- und Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2, Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Kategorie 2 zu behandeln und es sind die zugehörigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Schädlichen Wirkungen (verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition) sind zu beschreiben. Es ist anzugeben, ob die toxikologischen Daten auf am Menschen oder am Tier oder aus In-vitro-Tests gewonnenen Daten beruhen. Es sind Angaben über Wechselwirkungen aufzunehmen, sofern sie relevant und verfügbar sind.

Wurde ein Gemisch nicht in seiner Gesamtheit auf seine Wirkungen auf die Gesundheit getestet, so sind in Bezug auf eine bestimmte Wirkung auf die Gesundheit einschlägige Angaben zu den relevanten Stoffen, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind, zu machen.

 

Abschnitt 12 Umweltbezogene Angaben

Der Abschnitt enthält Informationen zur Einschätzung möglicher Umweltgefahren und -schäden. Der Abschnitt richtet sich zwar an alle, doch auch hier gilt: im Zweifel Fachberatung einholen für den sicheren Umgang mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen!

Folgende Informationen sind hier verpflichtend anzugeben:

  1. Akute und chronische aquatische und terrestrische Toxizität,
  2. Persistenz und Abbaubarkeit,
  3. Bioakkumulationspotenzial, z.B. Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow) und  Biokonzentra­tionsfaktor (BCF),
  4. Mobilität im Boden (kann der Stoff ins Grundwasser durchsickern?),
  5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung,
  6. Andere schädliche Wirkungen (z.B. Potenzial zum Ozonabbau oder zur Erwärmung der Erdatmosphäre).

 

Abschnitt 13 Hinweise zur Entsorgung,

Hier kann der Abfallschlüsselnummer zur Organisation einer vorschriftsgemäßen Entsorgung von Stoffresten zu finden sein. Steht dabei am Ende der Abfallschlüsselnummer ein „*“, so handelt es sich um Abfall mit gefährlichen Eigenschaften.

 

Abschnitt 14 Angaben zum Transport

Hier sind folgende Informationen zur gefahrgutrechtlichen Einstufung im ADR (Straße), RID (Schiene), ADN (Binnenschiff), IMDG-Code (int. Seeschiff) und den ICAO – IATA DGR (Flugzeug – Luftfracht) zu nennen:

  1. UN-Nummer (oder ID-Nummer bei Luftfracht; die IATA vergibt ID-Nummern, die den UN-Nummern im Aufbau gleichen, sie benutzen lediglich das Präfix „ID“ statt „UN“),
  2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung (die in Spalte 2 der Gefahrgutliste des jeweiligen Regelwerks aufgelistete Bezeichnung*),
  3. Transportgefahrenklassen,
  4. Verpackungsgruppe,
  5. Umweltgefahren,
  6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender (z.B. ADR – Straße: Tunnelbeschränkungscode).

Die Transportgefahrenklassen lassen erste Rückschlüsse auf die Gefahren, die vom Stoff / Gemisch im Falle eines Transportunfalls ausgehen, zu. Die Verpackungsgruppe liefert einen Hinweis darauf, wie gefährlich das Gut ist. Am wichtigsten ist die UN-Nummer. Mit Hilfe der UN-Nummer kann man gezielt Stoffinformationen aus Nachschlagewerken (z.B. Buch Gefahrgut-Ersteinsatz für Laien) heraussuchen.

 

Abschnitt 15 Rechtsvorschriften

In diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die im Sicherheitsdatenblatt noch nicht enthaltenen, rechtlich relevanten Angaben für den Stoff oder das Gemisch aufzunehmen. In Deutschland ist in diesem Abschnitt z.B. die Wassergefährdungsklasse (WGK) anzugeben zur Einschätzung möglicher Umweltgefahren bei Stoffffreisetzung.

 

Abschnitt 16 sonstige Angaben

Hier ist u.a. die Erläuterung der im Sicherheitsdatenblatt verwendeten Abkürzungen und Akronyme zu finden. Fachkundige finden hier Literaturangaben und Datenquellen zu den Einstufungen und Stoffeigenschaften.

 

Schlussbemerkung:

Die Länge und in welcher Ausführlichkeit die geforderten Informationen angegeben werden müssen ist nicht geregelt. Vorgeschrieben ist „nur“, dass alle 16 Abschnitte mit ihren zugehörigen Unterabschnitten in der vorgeschriebenen Reihenfolge im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein müssen. Das Sicherheitsdatenblatt kann also einen wertvollen Beitrag zur Bewertung der Gesundheits-, Umwelt-, Brand- und Explosionsgefahren sowie bei der Auswahl geeigneter Auffang- / Abdichtmaterialien und persönlicher Schutzausrüstung im Einsatzall leisten, wenn es greifbar ist und auf Plausibilität geprüft wurde.

 

*; im ADR heißt diese Spalte „Benennung“ in der Tabelle A im Kapitel 3.2 „Verzeichnis der gefährlichen Güter“, im RID „Benennung und Beschreibung“ in der Tabelle A im Kapitel 3.2 „Verzeichnisse der gefährlichen Güter“, im ADN „Benennung und Beschreibung“ in der Tabelle A im Kapitel 3.2 „Verzeichnis der gefährlichen Güter“, im IMDG-Code „richtiger technischer Name“ in der Tabelle A im Kapitel 3.2 „Gefahrgutliste“ und in den IATA DGR „richtige Versandbezeichnung“. Trotz unterschiedlicher Quellenbezeichnungen sind die UN-Nummern und die zugehörigen Stoffnamen in allen Gefahrgutregelwerken gleich. Es gibt jedoch Stoffe, die bei einem Verkehrsträger als Gefahrgut eingestuft sind und bei einem anderen nicht. Es muss also nicht zwangsläufig eine Einstufung aller Verkehrsträger im Sicherheitsdatenblatt angegeben sein.

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