Neben der nach wie vor gültigen Bekanntmachung zum elektronischen Beförderungspapier gibt es jetzt einen neuen Leitfaden für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers.
Der Beförderer auf der Straße (ADR), der Schiene (RID) oder dem Binnenschiff (ADN) darf jetzt entscheiden, ob er bei Nutzung des elektronischen Beförderungspapiers die alte Bekanntmachung (Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit „Notrufnummer“) oder den neuen Leitfaden (Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit neuem Piktogramm „e“) anwendet.
Sowohl gemäß der alten Bekanntmachung, als auch gemäß dem neuen Leitfaden muss der Fahrer ein mobiles Datenendgerät mitführen. Die Notrufnummer ist das Backup, wenn der Fahrer handlungsunfähig ist. Bei Anwendung der neuen Kennzeichnung „e“ sind im Führerhaus Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen Gefahrgutdaten bei Handlungsunfähigkeit des Fahrers anzubringen.
Wann und wie genau die Datenabfrage durch Behörden und Einsatzkräfte gemäß dem neuen Leitfaden über die Trusted Party 1 möglich ist können wir uns Stand heute nur überraschen lassen.
Quellen:
Verkehrsblatt 4/2021 vom 27.02.2021
Meldung auf www.gefahrgut-online.de vom 05.03.2021