FwDV 500 – Dekontamination Verletzter

FwDV 500 – Dekontamination Verletzter

Das Thema Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (FwDV 500), Kontamination und Dekontamination (Dekon) war und ist hier regelmäßig Thema. Aber die Themen Dekontamination Verletzter (Dekon-V) bzw. Verletztendekontamination (V-Dekon) und die FwDV 500 passen jedenfalls auf den ersten Blick nicht zusammen. So war mein erster Gedanke, als ich mich mit dem Thema das erste mal beschäftigen durfte.

Beim genauen Lesen der FwDV 500 fiel mir auf, dass vieles in dem Bereich durch die FwDV 500 schon eindeutig geregelt ist. Die Papiere, Regelungen und Konzepte der letzten Jahre konkretisieren die Ausführungen der FwDV 500 nur.

Bei der Dekontamination von Personen (Dekon-P) sind Kontaminierte so weit möglich und medizinisch erforderlich vor Ort zu dekontaminieren oder zu desinfizieren. Dieser Grundsatz gilt für alle kontaminierten Personen. Ob sie nun eine passende Schutzkleidung getragen haben oder nicht. Ob diese beschädigt war oder nicht.

Aber:

Lebensrettende Sofortmaßnahmen gehen vor (Grob-)Dekontamination. Dabei ist der Eigenschutz zu beachten.

Diesem Grundsatz folgend sollen diese Patienten direkt an den Rettungsdienst übergeben werden. Aus Sicht der Feuerwehr eine “saubere Lösung”. Dem Rettungsdienst beschert dies aber dann einige Probleme mehr.

Deshalb steht in der FwDV 500:

Der Rettungsdienst ist über eine Kontamination oder einen Kontaminationsverdacht zu informieren. Dabei ist nach Möglichkeit anzugeben:
– Art der Kontamination (vermuteter Stoff und kontaminierte Fläche),
– Grad der Kontamination,
– ungefähre Dauer der Einwirkung und
– bisherige Gegen- oder Dekon-Maßnahmen.
Bei der Einlieferung solcher Verletzter ins Krankenhaus ist dafür zu sorgen, dass der Rettungsdienst (z. B. die RTW-Besatzung) diese Informationen weitergibt. Nach Möglichkeit ist das Krankenhaus vorab über die bevorstehende Aufnahme eines kontaminierten Patienten und die Art des ABC-Gefahrstoffs zu informieren.

Auch wenn die Dekontamination am Einsatzort in der FwDV 500 noch als Ausnahme für z. B. Kampfstoffe, besonders B-Kampfstoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe steht hat sich in den letzten Jahre gerade für diese Einsatzszenarien einiges getan. Im Gegensatz zu den ABC-Fähigkeiten im Bereich Rettungsdienst und der Krankenhäuser. Diese sind aber nach FwDV 500 die Träger der Hauptlast bei Einsätzen mit kontaminierten Verletzten.

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